Satzung der Gütegemeinschaft Fertigkeller e.V.



1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen „Gütegemeinschaft Fertigkeller e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg unter VR 90687 eingetragen.

1.2 Sitz des Vereins ist Bad Honnef. Gerichtsstand sowie Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist der Sitz des Vereins.

1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2 Zweck und Aufgabe

2.1 Der Verein hat den Zweck,

2.1.1 die Güte von Fertigkellern und Bodenplatten zu sichern und

2.1.2 die Dienstleistungen der Montage, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen für Fertigkeller zu kennzeichnen.

2.2 Zu diesem Zweck hat der Verein die Aufgabe,

2.2.1 in Abstimmung mit RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. Gütezeichensatzungen nebst Durchführungsbestimmungen und Güte- und Prüfbestimmungen zu schaffen,

2.2.2 dafür Sorge zu tragen, dass Gütezeichenbenutzer diese Vereinssatzung sowie daneben die Gütezeichensatzungen, Durchführungsbestimmungen und die jeweiligen Güte- und Prüfbestimmungen in der jeweils aktuell gültigen Fassung (nachfolgend insgesamt als das „Satzungswerk“ bezeichnet) einhalten,

2.2.3 Gütezeichenbenutzer zu verpflichten, nur solche Dienstleistungen, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen zu kennzeichnen.

2.3 Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

 

3 Mitgliedschaft

3.1 Die Mitgliedschaft des Vereins kann erwerben:

3.1.1 jeder Betrieb, der die Montage von Fertigkellern und Bodenplatten als
Dienstleistung anbietet,

3.1.2 jeder Verband oder jede Person, die Wirtschafts- und Verkehrskreise vertritt, wenn der Verein anerkennt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Gütesicherung haben.

3.2 Der Antrag ist schriftlich oder per E-Mail an die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft Fertigkeller e.V. zu richten. Antragsteller müssen sich verpflichten, das Satzungswerk anzuerkennen und ihre Vorschriften zu befolgen.

3.3 Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, beim Güteausschuss schriftlich Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, den Rechtsweg nach Abschnitt 11 beschreiten. Ablehnung des Antrages und Verwerfung der Beschwerde sind zu begründen.

 

4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten der Gütesicherung zur Verfügung. Mitglieder nach Abschnitt 3.1.1 sind berechtigt, das Gütezeichen Fertigkeller zu erwerben.

4.2 Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft herleiten, kann ein Mitglied nur an Rechtsnachfolger übertragen. Die Übertragung muss vom Vorstand genehmigt sein. Der Vorstand schreibt auch die Form der Übertragung vor.

4.3 Mitglieder sind verpflichtet,

4.3.1 den Vereinszweck zu fördern,

4.3.2 binnen 6 Monaten, nachdem sie die Mitgliedschaft gemäß Abschnitt 3.1.1 erworben haben, die Verleihung des Gütezeichens zu beantragen,
4.3.3 die Bestimmungen des gesamten Satzungswerkes sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten,

4.3.4 Beiträge bzw. Umlagen pünktlich an den Verein zu zahlen.

4.4 Die Gütezeichenbenutzer haben die Güte ihrer Dienstleistungen der Montage selbst zu vertreten. Eine Haftung der Gütegemeinschaft, ihrer Organe oder Beauftragten ist ausgeschlossen.

 

5 Ende der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch:

5.1.1 Austritt,

5.1.2 Ausschluss,

5.1.3 Liquidation,

5.1.4 Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

5.2 Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit eingeschriebenem Brief an den Geschäftsführer zu richten.

5.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn

5.3.1 die Voraussetzungen des Abschnittes 3.1 nicht mehr gegeben sind,

5.3.2 ein Mitglied nach Abschnitt 3.1.1 nicht innerhalb von 6 Monaten (Abschnitt 4.3.2), nachdem es die Mitgliedschaft erworben hat, das Gütezeichen beantragt,

5.3.3 der Antrag auf Verleihung des Gütezeichens endgültig abgelehnt ist,

5.3.4 das verliehene Gütezeichen über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht angewandt wird oder

5.3.5 das Mitglied schwerwiegend gegen das Satzungswerk oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Organe der Gütegemeinschaft verstoßen hat.

5.4 Der Vorstand gibt einem Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss schriftlich zu äußern.

5.5 Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen, nachdem der Beschluss zugestellt ist, beim Güteausschuss schriftlich Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, den Rechtsweg nach Abschnitt 11 beschreiten.

5.6 Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.

5.7 Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausscheiden nicht berührt.

 

6 Organe des Vereins

6.1 Die Organe des Vereins sind:

6.1.1 die Mitgliederversammlung,

6.1.2 der Vorstand,

6.1.3 der Güteausschuss,

6.1.4 der Geschäftsführer.

6.2 Es ist nicht zulässig, dass Rechte und Pflichten eines Organs durch ein anderes Organ übernommen oder beeinträchtigt werden.

6.3 Wer einem Vereinsorgan angehört, hat Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen und interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder, von denen er dienstlich erfahren hat, vertraulich zu behandeln.

 

7 Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal in Abstimmung mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden durch den Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung durch den Vorsitzenden selbst oder den stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn der Vorsitzende oder der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 21 Tagen per Brief oder per E-Mail an die dem Verein zuletzt mitgeteilten Kontaktdaten. Für die ordnungsgemäße Einberufung genügt jeweils die fristgemäße Absendung der E-Mail bzw. des Briefes. Der Tag der Absendung sowie der Versammlungstag werden für die Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Mit der Einberufung muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.

Die Mitglieder haben dem Verein zu diesem Zwecke eine zustellungsfähige Postadresse und eine E-Mail-Adresse anzugeben sowie etwaige Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Bis zur Mitteilung einer Änderung können Erklärungen des Vereins an die zuvor mitgeteilten Kontaktdaten versandt werden. Der Zugang von Einladungen ist auf Wunsch des Einladenden durch jedes Mitglied unverzüglich in Textform zu bestätigen.

7.1.1 Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung) oder, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, virtuell (virtuelle Versammlung, ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder als hybride Versammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber nach seinem Ermessen; bei Verhinderung des Vorsitzenden entscheidet der stellvertretende Vorsitzende. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

Wird eine virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung abgehalten, ist die gesamte Versammlung für die virtuell Teilnehmenden mit Bild und Ton zu übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Mitglieder ist im Wege elektronischer Kommunikation zu ermöglichen.

7.1.2 Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Vereinsmitglieder und vom Versammlungsleiter zugelassene Gäste zugänglichen virtuellen Video-Konferenzraum statt. Mitglieder, die dem Verein eine E–Mail-Adresse mitgeteilt haben, erhalten die Zugangsdaten durch eine gesonderte E–Mail zeitnah vor der Versammlung, die übrigen Mitglieder erhalten die Zugangsdaten auf dem Postweg. Ausreichend ist eine Versendung der Zugangsdaten einen Tag vor der Mitgliederversammlung an die zuletzt beim Verein registrierte E-Mail-Adresse bzw. fünf Tage vor der Versammlung an die zuletzt registrierte Postanschrift.

7.1.3 Im Falle der Einberufung einer hybriden Versammlung ist dem Geschäftsführer spätestens 5 Tage vor dem Versammlungstag an die bei Einberufung angegebene E-Mail-Adresse oder Postanschrift des Vereins durch das Mitglied mitzuteilen, dass die Teilnahme an der Versammlung ausschließlich virtuell erfolgt (Mitteilungsobliegenheit). Bei rechtzeitiger Mitteilung werden dem Mitglied die für eine virtuelle Teilnahme notwendigen Zugangsdaten an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Postanschrift übermittelt. Für virtuell teilnehmende Mitglieder gilt im Übrigen Abschnitt 7.1.2 entsprechend.

7.1.4 Der Vorsitzende kann auch entscheiden, dass jedes Mitglied seine Stimme auch ohne physisch oder virtuell an der Versammlung teilzunehmen im Wege elektronischer Kommunikation abgeben kann. In diesem Fall muss dem Verein die Stimme bis zum Ablauf des Tages vor dem Versammlungstag zugegangen sein. Elektronisch abgegebene Stimmen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mittels einer beim Verein für das betreffende Mitglied registrierten E-Mail-Adresse und an die in der Einberufung angegebene E-Mail-Adresse des Vereins abgegeben werden. Auf das Vorstehende ist in der Einberufung der Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.

7.1.5 Der Vorsitzende ist darüber hinaus ermächtigt, im Rahmen des rechtlich Zulässigen weitere Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen. Etwaige Beschränkungen des Rede-, Antrags- und Fragerechts bei virtueller Teilnahme sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.

7.1.6 Mitglieder, die an einer virtuellen oder hybriden Versammlung virtuell teilnehmen, sind verpflichtet, die ihnen übermittelten Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. Ausgenommen ist die Weitergabe an einen ordnungsgemäß Bevollmächtigten nach Abschnitt 7.4. Virtuell teilnehmende Mitglieder stellen zudem auf zumutbare Weise sicher, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten der Versammlung keine Kenntnis nehmen können.

7.1.7 In der Einberufung der Mitgliederversammlung ist auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf die Durchführungsmodalitäten ausdrücklich hinzuweisen.

7.1.8 Eine Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten eines Mitglieds im Zusammenhang mit der Versammlung nur gestützt werden, wenn dem Verein grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist.

7.2 Sollen weitere Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, müssen sie mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführer an die in der Einberufung angegebenen Kontaktdaten des Vereins schriftlich oder per E-Mail eingereicht werden. Der Geschäftsführer hat sie den Mitgliedern unverzüglich zumindest per E-Mail bekanntzugeben. Über Anträge, die hiernach nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht. Dies gilt nicht für Wahlen und nicht für Anträge, das Satzungswerk zu ändern oder den Verein aufzulösen.

7.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sofern alle Mitglieder an der Versammlung teilnehmen oder vertreten sind, können Beschlüsse darüber hinaus auch ohne Einhaltung von Formen und Fristen gefasst werden, wenn kein Mitglied der Beschlussfassung widerspricht.

7.4 Jedes Mitglied nach Abschnitt 3.1.1 hat in der Mitgliederversammlung ein Teilnahmerecht sowie eine Stimme. Es kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der entweder selbst Vereinsmitglied oder Angehöriger eines zur Verschwiegenheit verpflichteten rechtsberatenden, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes sein muss. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber dem Verein bedürfen der Textform. Bei virtueller Teilnahme eines Bevollmächtigten muss dem Verein die Vollmacht vor Beginn der Versammlung über die in der Einberufung angegebenen Kontaktdaten des Vereins zugegangen sein. Auf Wunsch des Versammlungsleiters hat sich der Bevollmächtigte auszuweisen, ggf. durch Vorzeigen eines gültigen Ausweisdokuments über die Videofunktion. Ein Bevollmächtigter darf in einer Versammlung höchstens 3 Mitglieder gleichzeitig vertreten.

7.5 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend eine höhere Mehrheit vorsieht oder diese Satzung eine andere Mehrheit erfordert. Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abschnitt 12.1 bleibt hiervon unberührt.

7.6 Die Mitgliederversammlung

7.6.1 nimmt Berichte des Vorstandes entgegen und kann über diese verhandeln,

7.6.2 wählt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden sowie die einfachen Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des Güteausschusses,

7.6.3 berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Kassenvoranschlag (Haushaltsplan) für das nächste Geschäftsjahr,

7.6.4 setzt die Höhe von Beiträgen bzw. Umlagen fest,

Umlagen sind dabei nur möglich zur Erreichung oder Förderung des satzungsgemäßen Zwecks des Vereins; sie dürfen das Zweifache eines Jahresbeitrages nicht übersteigen.

7.6.5 beschließt über Satzungsänderungen,

7.6.6 trifft grundsätzliche Entscheidungen über Güte- und Prüfbestimmungen,

7.6.7 beschließt über Anträge nach Maßgabe der Satzung.

7.7 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer geleitet (Versammlungsleiter); ist keiner der Genannten verfügbar, können die teilnehmenden Mitglieder in der Versammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen wählen.

7.8 Über die Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter oder von einem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen. Diese soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und ggf. des Protokollführers, die teilnehmenden oder vertretenen Mitglieder und die Art der Teilnahme (physisch oder virtuell), die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Im Falle einer virtuellen Versammlung gilt als Ort der Versammlung der Sitz des Vereins; die virtuelle Abhaltung ist in der Niederschrift kenntlich zu machen. Jedem Mitglied ist eine Kopie der Niederschrift zu übersenden. Die Zusendung kann in Textform erfolgen (z.B. E-Mail mit PDF-Kopie des Protokolls). Sie soll innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung erfolgen. Der Zugang ist von den Mitgliedern auf Wunsch unverzüglich in Textform zu bestätigen.

7.9 Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder an einer vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden initiierten Abstimmung im Umlaufverfahren beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Eine verdeckte Stimmabgabe ist bei einem Vorgehen nach diesem Abschnitt nicht zulässig. Über sämtliche Beschlüsse, die im Umlaufverfahren gefasst wurden, ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Abschnitt 7.8 gilt im Hinblick auf die Zusendung der Niederschrift entsprechend.

 

8 Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Obmann des Güteausschusses und bis zu 8 weiteren einfachen Vorstandsmitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

8.2 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, wobei Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf von drei Jahren jedenfalls bis zur Neuwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung im Amt bleiben. Wiederwahl ist zulässig.

8.3 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt und vertritt den Verein in allen Belangen.

8.4 Scheidet ein einfaches Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so bestellt der Güteausschuss an Stelle des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zum Ablauf der regulären Amtszeit des Ausgeschiedenen.

Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende im Laufe der Amtsperiode aus, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden wählt.

8.5 Beschlüsse des Vorstands werden grundsätzlich in einer Vorstandssitzung gefasst, die vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 7 Kalendertagen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn jedenfalls die Hälfte seiner Mitglieder sowie der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen und ohne Abhaltung einer Präsenzsitzung gefasst werden (z.B. im Umlaufverfahren oder per Telefon- oder Videokonferenz), wenn sich alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligen und keiner der Beschlussfassung außerhalb einer Präsenzversammlung widerspricht. Als Beteiligung gilt die Abgabe von Ja-Stimmen und von Nein-Stimmen sowie die Stimmenthaltung.

8.6 Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.

8.7 In Angelegenheiten des eigenen Unternehmens ist ein Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

 

9 Güteausschuss

9.1 Der Güteausschuss besteht aus einem Obmann, einem stellvertretenden Obmann und mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Außerdem gehören dem Güteausschuss der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende an.

9.2 Dem Güteausschuss sollen neben Mitgliedern der Gütegemeinschaft sowohl der mit der Fremdüberwachung Beauftragte als auch neutrale Sachverständige, gegebenenfalls Behördenvertreter, angehören.

9.3 Scheidet ein Ausschussmitglied während seiner Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand ein neues Ausschussmitglied. Scheidet der Obmann aus, so nimmt der stellvertretende Obmann des Güteausschusses mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung seinen Platz ein. Das Amt währt jeweils bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

9.4 Der Güteausschuss

9.4.1 erarbeitet Güte- und Prüfbestimmungen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.

9.4.2 prüft Anträge und Verleihung des Gütezeichens und schlägt entweder vor, dem Antragsteller das Gütezeichen zu verleihen, oder teilt ihm die Gründe für die Zurückstellung mit,

9.4.3 überwacht Gütezeichenbenutzer daraufhin, dass sie das Satzungswerk einhalten,

9.4.4 bestellt Vorstandsmitglieder in den Fällen des Abschnitt 8.4,

9.4.5 unterstützt den Vorstand.

9.5 Beschlüsse des Güteausschusses werden grundsätzlich in einer Sitzung des Güteausschusses gefasst, die vom Obmann oder vom stellvertretenden Obmann mit einer Frist von mindestens 7 Kalendertagen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen ist. Der Güteausschuss ist beschlussfähig, wenn jedenfalls die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse des Güteausschusses können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen und ohne Abhaltung einer Präsenzsitzung gefasst werden (z.B. im Umlaufverfahren oder per Telefon- oder Videokonferenz), wenn sich alle Mitglieder des Güteausschusses an der Abstimmung beteiligen und keiner der Beschlussfassung außerhalb einer Präsenzversammlung widerspricht. Als Beteiligung gilt die Abgabe von Ja-Stimmen und von Nein-Stimmen sowie die Stimmenthaltung.

9.6 Der Güteausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. In Angelegenheiten des eigenen Unternehmens ist ein Güteausschussmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Obmann sowie vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

10 Geschäftsführer

10.1 Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer.

10.2 Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane nach Weisung des Vorstandes unparteiisch zu führen. Er nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane beratend teil.

10.3 Der Geschäftsführer kann in den Grenzen des Haushaltsplanes Geschäfte vornehmen, die den Verein verpflichten.

 

11. Rechtsweg

11.1 Für Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Satzungswerk oder aus der Tätigkeit des Vereins ergeben, steht es den Parteien frei, eine Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu vereinbaren. Anderenfalls ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

11.2 Wird von den Parteien einvernehmlich eine Entscheidung durch das Schiedsgericht begehrt, dann entscheidet dieses endgültig über den Rechtsstreit und die Kosten des Verfahrens unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges.

11.3 Unberücksichtigt hiervon bleiben die Anwaltskosten.

11.4 Für die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichtes gelten die Vorschriften der ZPO, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt und soweit sich die Parteien nicht einvernehmlich auf eine andere Schiedsordnung verständigen.

11.5 Beide Parteien benennen je einen Beisitzer. Die Beisitzer wählen einen Vorsitzer, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss. Sie müssen sich binnen zwei Wochen, nachdem der betreibenden Partei mitgeteilt worden ist, dass auch der zweite Beisitzer benannt ist, über den Vorsitzer einigen. Einigen sie sich nicht, kann die betreibende Partei verlangen, dass der Geschäftsführer des Vereins das Landgericht Bonn bittet, den Vorsitzer zu benennen. Das gleiche gilt, wenn eine Partei nicht binnen zwei Wochen, nachdem sie dazu aufgefordert worden ist, einen Beisitzer benannt hat.

11.6 Unbenommen bleibt das Recht, in dringenden Fällen beim zuständigen ordentlichen Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen.

 

12. Schlussbestimmungen

12.1 Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden, wenn der Antrag bei Einberufung auf der Tagesordnung stand. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Präsenzversammlung Beschluss gefasst werden.

12.2 Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestellt. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, wie das Vermögen verwendet wird, das dem Verein verbleibt, nachdem alle Verbindlichkeiten getilgt sind. Das Vermögen ist einem der Gütesicherung bzw. Qualitätsförderung dienenden Zweck zuzuführen.

12.3 Änderungen dieser Satzung, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie treten mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

12.4 Soweit in dieser Satzung Schriftlichkeit oder Schriftform gefordert wird, gilt § 126 BGB; soweit Textform vorgesehen ist, können die in Frage stehenden Erklärungen schriftlich, durch Telefax oder per E-Mail abgegeben werden, nicht aber durch sonstige Formen telekommunikativer Übermittlung im Sinne des § 126b BGB.



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